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Haus- und Badeordnung

§1 Zweck der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des AquaOlsberg einschließlich der Außenanalgen.

§2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für alle Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragte ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherheit der Besucher erfolgt in bestimmten Bereichen des Bades eine Videoüberwachung. Die Sauna ist nicht kameraüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der §4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§3 Öffnungszeiten und Preise

(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
(2) Die Schwimm- und Solebereiche, die Sauna, die Außenbereiche sowie sämtliche Nebenbereiche sind in jedem Falle, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Zutrittsberechtigung, spätestens 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen.
(3) Für das Freibad, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für die Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
(5) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet. Die Rücknahme von Geldwert- oder Mehrfachkarten sowie Gutscheinen ist ausgeschlossen.
(6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
(7) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

§4 Zutritt

(1) Der Besuch des AquaOlsberg steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder der Zutrittsberechtigung nicht zulässig. Wer sich den Zutritt in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar.
(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast. Zur Haftung wird hier auf den §6 Abs. 5 hingewiesen.
(4) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson, die mindestens 16 Jahre alt ist, erforderlich. Die allgemeine Aufsichtspflicht im Bad durch die Erziehungsberechtigten bleibt hiervon unberührt. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. Saunaanlage) sind möglich.
(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können oder sich sogar gefährden (z.B. Personen mit Neigung zu Krampf-, Ohnmachts- oder Epilepsieanfällen sowie Herz-Kreislauferkrankungen), ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(6) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- die Tiere mit sich führen,
- die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§5 Verhaltensregeln

(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) In einzelnen Bereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.
(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen. Kinderwagen dürfen nicht mit in den Barfußbereich genommen werden.
(5) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäftsführung bzw. Betriebsleitung.
(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u.ä. sind nicht erlaubt.
(8) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
(10) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
(11) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(12) Das Rauchen ist in den Räumlichkeiten des AquaOlsberg verboten. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Im Außenbereich sind die bereitgestellten Aschenbecher zu nutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten. Der Konsum von Cannabis nach dem Cannabisgesetz -CanG ist auf dem gesamten Gelände des AquaOlsberg untersagt.
(13) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(14) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit der Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggfs. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(15) Mit dem Lösen des Eintritts erwirbt der Gast nicht das Anrecht auf eine eigene Liege während seines Aufenthaltes.

§6 Haftung

(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Bade- und Saunaeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel bzw. Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
(5) Bei schuldhaftem Verlust der gemäß §4 (3) vom Betreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:
a) Chipcoin (mit Kassenbon) 10€
b) Chipcoin (ohne Kassenbon) bis zu 65€
c) Wertfachschlüssel 15€
d) Leihartikel bis zu 25€.
Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(6) Die Touristik & Stadtmarketing Olsberg GmbH als Betreiber des AquaOlsberg ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§7 Allgemeine Verhaltensregeln für den Badebetrieb in Freizeit- und Solebad

(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschranks/Wertfaches und die Aufbewahrung des Datenträgers/Schlüssels selbst verantwortlich.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(5) Die Benutzung der Sprunganlagen und Wasserspielgeräten geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(6) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden. Das Springen von den Sprunganlagen mit Schwimmflügeln ist untersagt.
(7) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(8) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

§8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage

(1) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e.V.
(2) Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z.B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.
(3) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten

§9 Verhalten in der Saunaanlage

(1) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener erlaubt.
(2) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
(3) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
(4) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.
(5) Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
(6) Badeschuhe dürfen in den Schwitzräumen aus Sicherheitsgründen nicht getragen werden.
(7) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u.ä. sind unzulässig.
(8) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.
(9) In den Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. Im Ruhehaus sind Geräusche zu vermeiden.
(10) In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z.B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u.ä.), dürfen nicht mit in die Waldsauna genommen werden.

§10 Besondere Hinweise zur Saunanutzung

(1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für Sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
(2) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
(3) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nehmen die Mitarbeiter des AquaOlsberg gerne entgegen.

Olsberg, 01. Mai 2024

Touristik & Stadtmarketing Olsberg GmbH

Ruhrstr. 32

59939 Olsberg

vertreten durch die Geschäftsführer Maik Dinkel und Tobias Eisenhut

als Betriebsführer für die Stadt Olsberg – Bürgermeister –, Bigger Platz 6, 59939 Olsberg

Sole und Sauna

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